AGB für Kaufleute und Unternehmer

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma FORM DEPARTMENT

Inh. Jana Bruns
Allgemeine

Geschäftsbedingungen für Unternehmer und Kaufleute

§1 Allgemeines



1. Geltung:

Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die Abwicklung aller unserer Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs.1 BGB. Einkaufsbedingungen des Käufers, die unseren AGBs widersprechen, werden nicht anerkannt, es sei denn, dass wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere AGBs gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Käufers zu unseren AGBs einen Auftrag oder Lieferung vorbehaltlich ausführen.

2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch Auftragserteilung, jedoch spätestens mit Annahme der Lieferung Vertragsbestandteil. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gelten unsere AGBs auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früheren von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.

3. Zeichnungen, Kalkulationen, Maße und Flächenberechnungen sind ohne Verbindlichkeit für uns als Verkäufer. An den von uns angefertigten Unterlagen behalten wir das Urheberrecht. Für Rohstoffe und Herstellung gelten die DIN-Normen mit den zulässigen Toleranzen oder die handelsüblichen Bedingungen; für elektronisches und mechanisches Zubehör gelten die Lieferbedingungen des Verbandes der Deutschen elektronischen Industrie bzw. des Vereins Deutscher Werkzeugmaschinenfabriken. Für in diesen Bedingungen nicht geregelte Fragen findet die Neueste Ausgabe der Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB) Anwendung.
Mit der Auftragsbestätigung erfolgt gleichzeitig die Freigabe für die Fertigung. Daher gehen bei etwaigen Auftragsänderungen oder Annullierungen die von uns aufgewendeten Kosten zu Lasten des Bestellers.

§2 Angebote und Preise
Sämtliche unserer Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich. Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns und gelten erst danach als angenommen. Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Weg und wird eine Zugangsbestätigung erstellt, so stellt diese Zugangsbestätigung noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Auftragsbestätigung kann mit der Zugangsbestätigung verbunden werden.
An schriftlich erteilte Aufträge ist der Besteller bis zur Annahme oder Ablehnung durch uns gebunden. Spätere Ergänzungen, Abänderungen, Kündigungen und mündliche Abreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung bzw. Zustimmung. Das gilt auch für Absprachen mit unseren Vertretern sowie Vereinbarungen mit unseren Monteuren auf den Baustellen. Ist zur Herstellung der Bauteile die Mitwirkung des Bestellers nötig – sei es durch Angabe der Maße oder in anderer Weise – so ist diese Mitwirkung eine vertragliche Bindung.
Soweit nicht gegenteilig vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise in Euro ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungserstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Preis frei Empfangsort, frei Empfangsbahnhof oder frei Baustelle gelten nur bei Ausführung des Transportes durch einen von uns bestimmten Spediteur. Minderungen der Stückzahlen der einzelnen Positionen von mehr als 10% bedingen eine Änderung unserer Einheitspreise. Bei vereinbarten Pauschalpreisen verändert sich der Gesamtpreis anteilmäßig. Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd und unverbindlich. Der Abrechnung unserer Aufträge liegen die Einheitspreise zugrunde, wenn nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Stundenlohnarbeiten werden nach zu vereinbarenden Stundenlohnsätzen abgerechnet. Sind solche nicht vereinbart worden, so gelten die ortsüblichen Sätze.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben Zahlungen für gelieferte Waren innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen, bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto. Dies gilt auch bei Waren, die wir auf Wunsch des Bestellers oder wegen eines von uns nicht zu vertretenden Grundes auf Lager nehmen. Skontoabzüge sind aber nur insoweit zulässig, als im Übrigen keine bereits fälligen, unbestrittenen Rechnungen offen sind.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, entscheidungsreif oder von uns schriftlich anerkannt sind. Dasselbe gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

§3 Versand und Gefahrübergang



Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk“. Versand geschieht auf Gefahr des Käufers, auch bei frachtfreier Lieferung. Verlassen die Lieferungen, bei auswärtiger Montage auch Bauteile, den Werksbereich, geht die Gefahr auf den Käufer über. Bei Nichtabruf versandbereiter Ware durch den Besteller, geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Versicherungen erfolgen nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers. Der Versand erfolgt als Frachtgut. Ist seemäßige Verpackung erforderlich oder sind besondere Wünsche des Auftraggebers zu erfüllen, gehen Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers. In Fällen der Berechnung von Verpackung besteht für uns keine Rücknahmeverpflichtung. Bei Versand durch einen Spediteur ist im Schadensfall der Entschädigungsantrag vom Empfänger der Sendung an den Spediteur zu stellen. Transportschäden sind ohne Einfluss auf die Fälligkeit unserer Rechnungen und berechtigen nicht zu Rechnungskürzungen.
Das Abladen der Lieferung ist Sache des Bestellers. Es hat unverzüglich und sachgerecht durch den Besteller zu erfolgen. Etwaiges Abladen durch das Wagenpersonal oder dessen Hilfeleistung beim Abladen erfolgt ausschließlich auf Gefahr und auf Kosten des Bestellers.
Sollte der Besteller seiner Verpflichtung zum Abladen schuldhaft nicht nachkommen, so sind wir berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Bestellers an nächstbereiter Stelle abladen und lagern zu lassen. Der Besteller hat in einem solchen Fall nicht das Recht, die Annahme zu verweigern oder geltend zu machen, dass die Lieferung beschädigt angeliefert worden sei.

§4 Verpackung
Die Verpackung wird nach unserer Wahl bestimmt. Einfache Verpackungen sowie Kisten und Verschläge werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Der Besteller ist verpflichtet, auf eigene Kosten für eine Entsorgung dieser einfachen Verpackungen zu sorgen.
Durch die anstandslose Annahme der Lieferung durch einen Frachtführer wird unsere Haftung für nicht sachgemäße Verpackung oder Verladung ausgeschlossen, soweit wir nicht aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haften.

§5 Lieferung und Montage



Lieferung: Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Liefertermine oder Lieferfristen müssen schriftlich vereinbart werden und sind abhängig vom Materialeingang, von der Klarstellung aller technischen Fragen, der Genehmigung von Ausführungszeichnungen, den Transportgegebenheiten und Montageverhältnissen und der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Lieferfrist rechnet vom Tage der Klarstellung und der Verständigung hinsichtlich sämtlicher Einzelheiten des Auftrages bis zur Fertigstellung im Werk. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügung von Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer der Auswirkung von der Lieferpflicht. 
Montage: Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Wenn ausdrücklich vereinbart, erfolgt die Montage von uns gelieferter Bauteile durch unsere Monteure. Das für Montagen erforderliche Rüstzeug sowie Kraftstrom- und Wasseranschlüsse sind bauseitig kostenlos zu stellen. Unsere Monteure sind nicht berechtigt, ohne schriftliches Einverständnis unserer Werkleitung Stundenlohnarbeiten auszuführen. Ihnen ist jede Entgegennahme von Bargeld oder anderen Bezahlungen untersagt. Solche Zahlungen sind für uns nicht verbindlich und werden von uns als nicht geleistet angesehen. Baulohnstunden sind unseren Monteuren durch die Bauleitung oder einen Beauftragten des Bauherrn zu bescheinigen. Für besondere Erschwernisse bei der Montage sowie nicht vorhergesehene Wartezeiten infolge Lieferverzugs durch bauseitiges Verschulden sind wir berechtigt, einen angemessenen Mehrpreis zu verlangen. Dies gilt auch bei Unterbrechung der Montage durch Verschulden des Bestellers oder durch höhere Gewalt. Der Besteller ist verpflichtet, geeignete Lagermöglichkeiten für geliefertes Material bereitzustellen und das Material vor Diebstahl zu schützen. Für die Zeitdauer der Montage ist ein verschließbarer Raum zur Verfügung zu stellen.
Die Abrufe einzelner Teillieferungen sind vom Besteller so rechtzeitig zu erklären, das eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist in angemessenen Umfang.

Ist ein Liefertermin ausdrücklich vereinbart und wird dieser vom Käufer hinausgeschoben, so haben wir das Recht, Bezahlung in Höhe des Rechnungsbetrages der bereits fertiggestellten Leistung bzw. der bereitgestellten Ware zu verlangen.



§6 Mängelrechte und Gewährleistung

Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebenen Informationen sind unverbindlich und stellen keine Übernahme von Haltbarkeits- oder Beschaffungsgarantien im Sinne von § 443 BGB dar, sondern dienen der Beschreibung und sollen lediglich eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Produkte vermitteln. Der Hinweis auf technische Normen dient nur der Leistungsbeschreibung und ist ebenfalls nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und Materialgestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, welche dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren, auch ohne vorherige Ankündigung jederzeit vor.
Beratung leisten wir nach bestem Wissen auf Grund unserer Erfahrung, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz unserer Waren wie z.B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische und mündliche Vorschläge, Entwürfe und dergleichen, die sich mit dem Zusammenbau, der Konstruktion, der Anordnung, der Verarbeitung, der Veredlung, der Montage, der Statik, der Ausschreibung und der Hilfe bei Kalkulationen befassen, sind weder als Haupt- noch als Nebenpflicht Gegenstand unserer Leistungsverpflichtung und in jedem Fall unverbindlich. Sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen, es sei denn es wird ein gesonderter entgeltlicher Zusatzauftrag erteilt.
Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden, Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Transportschäden, Mängel, Falsch- oder Minderauslieferungen sowie Abweichungen vom Lieferschein bzw. von der Rechnung sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Sendung als genehmigt. Verarbeitet der Besteller die gelieferte Ware nach Entdeckung eines Mangels weiter, sind alle Ansprüche des Bestellers wegen der Mangelhaftigkeit der Ware ausgeschlossen.
Erklärungen an unsere Monteure und Vertreter bzw. diesen gegenüber sind für uns ohne Rechtsverbindlichkeit. Begründete Mängel werden nach unserem Ermessen abgestellt. Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Schäden sind ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn durch irgendwie fahrlässiges werkseitiges Verhalten die vorgesehenen Erzeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig eingebaut werden können.
Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder Anordnungen des Bestellers oder von diesem gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens, so sind wir von der Gewährleistung dieser Mängel frei. Unsere Haftung erlischt, wenn der Besteller ohne unsere schriftliche Zustimmung Veränderungen, Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen selbst oder durch Dritte vornimmt. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Ansprüche wegen Mängelhaftung, wenn dem Besteller nicht der Nachweis gelingt, das die unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten für die Herbeiführung des Mangels nicht ursächlich waren.
Mängel berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung. Kosten und Schäden, die durch Nichtabnahme entstehen, gehen zu Lasten des Annahmeverweigernden ohne Rücksicht auf den Grund der Annahmeverweigerung. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen. Das Transportrisiko für zurückgesendete Ware trägt der Absender auch dann, wenn Rückführung durch LKW des Verkäufers erfolgt.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Lieferung bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Ansprüche wegen Mängelhaftung bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritter, ungeeigneter Betriebsmittel, des Einsatzes von Austauschwerkstoffen, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer insbesondere chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind insoweit ausgeschlossen als es sich um erhöhte Aufwendungen deshalb handelt, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einem anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. In jedem Fall ist die Höhe des zu leistenden Ersatzes beschränkt auf die Selbstkosten. (z.B. Transport – und Materialkosten) des Bestellers und erfasst nicht dessen Gewinnmarge gegenüber seinem Abnehmer.
Gesetzliche Rückgriffansprüche des Bestellers bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängelhaftung hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§7 Haftung

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Bei der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Insbesondere haften wir in diesem Fall nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für Schäden, die auf Grund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsrer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten verursacht worden sind.
Soweit sich vorstehend nichts anderes ergibt, sind Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist, wenn das Leben, der Körper oder die Gesundheit verletzt worden sind oder wenn Schadenersatzansprüche wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit i.S.v. § 443 BGB gegen uns geltend gemacht werden oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Fehlt eine garantierte Beschaffenheit haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war. Ebenso bleiben gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretender Unmöglichkeit unberührt.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zu Gunsten unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei der direkten Inanspruchnahme durch den Besteller.

§8 Zahlung



Zahlungen sind, unabhängig vom Eingang der Ware, unbeschadet des Rechts der Mängelrüge sowie ohne Rücksicht auf die zeitliche Durchführung etwa übernommener Montageleistungen, sofort nach Eingang der Rechnung gemäß dem vereinbarten Zahlungsziel zu leisten, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers herabzusetzen (z.B. Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen, Eingang ungünstiger Auskünfte) sind wir berechtigt, nach unsere Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgt Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung, auf jeden Fall aber sofortige Zahlung sämtlicher bestehender Ansprüche verlangen. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, noch nicht fälligen Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit evtl. hereingenommener Wechsel sofort zahlbar. Die vorstehenden Rechte erlöschen auch dann nicht, wenn in vorangegangenen Fällen Stundung gewährt worden ist oder Zinsenberechnungen unterblieben sind. Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen sind wir nicht verpflichtet. Werden sie angenommen, geschieht dies unter üblichem Vorbehalt und nur zahlungshalber. Für angenommene Wechsel werden Diskont- und etwaige Einzugsspesen berechnet. Bei Zahlungseinstellung, Eröffnung des Vertragshilfe, Vergleichsverfahren oder Konkursverfahrens des Bestellers gelten alle etwa vereinbarten Rabatte, Bonifikationen usw. als verfallen, so, dass der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat. Mängelanzeigen entbinden nicht von der Zahlungspflicht.

§9 Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur völligen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung oder sonstigem Rechtsgrund zwischen Verkäufer und Käufer erwachsenen und noch erwachsenden Forderungen vor. Der Käufer ist zur Verfügung über Gegenstände nur im Rahmen eines üblichen und ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs berechtigt, jedoch nicht zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung. Der Käufer ist auch nur mit der Maßnahme zum Weiterverkauf, zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung und zum Einbau in fremde Grundstücke berechtigt und ermächtigt, als die Verkaufspreisforderung aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 2 des § 7 auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt.

2. Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsgegenstände schon jetzt in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Gegenstände entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Wert der Gegenstände entspricht. Werden Vorbehaltsgegenstände vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsgegenstände entspricht. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf den Verkäufer über. Der Wert der Vorbehaltsgegenstände im Sinne dieser Bestimmung ist der Fakturenwert des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung bestimmt der Verkäufer.

3. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 2 abgetretenen Forderungen. Von seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird der Verkäufer keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen. 

4. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen seine Forderung um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderung, die er zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an diesen abgetreten hat. 

5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage.

§10 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht Übertragbarkeit von Ansprüchen



Auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sowie auf die Aufrechnung von Gegenansprüchen jeder Art verzichtet der Käufer hiermit ausdrücklich. Vorstehender Satz gilt nur für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Ansprüche aus dem Vertrag sind seitens des Käufers ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht übertragbar.

§11 Datenerhebung/ Datenspeicherung



Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten ausschließlich, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Abwicklung, Erfüllung und Änderung des mit dem Auftraggeber begründeten Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Der Auftraggeber erklärt sich mit einer EDV-mäßigen Speicherung seiner Daten für unsere Kundendatei einverstanden. Zu einer weiteren Datenspeicherung nach Beendigung des Auftrages sind wir nicht verpflichtet. Dies gilt insbesondere für die im Zusammenhang mit dem Auftrag erarbeiteten Daten und die Daten, die Gegenstand des Auftrages waren. Im Übrigen finden die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) Anwendung.
Wir sind berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen von dem Besteller erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, insbesondere auch dem Kreditversicherer, die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln.

§11 Erfüllungsort und Gerichtsstand



Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Lieferbeziehung (auch bei Franko-Lieferung) ist die Versandstation, für die Zahlung der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand für alle Beteiligten ist der Sitz des Verkäufers. Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf -CISG) wird ausgeschlossen.

§12 Teilweise Aufhebung der Bedingungen

Sollten einzelne Teile der vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Gesetz oder Sondervertrag wegfallen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht berührt. Alle Änderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.